Zum Inhalt
Bodenrichtwerte

Praxis ·

„Kostenlose Bodenrichtwertauskunft“: Wer Ihre Daten bekommt und was Sie am Ende zahlen

Der Bodenrichtwert selbst ist in jedem Bundesland kostenlos einsehbar, im Bodenrichtwertportal des Landes. Wer ihn trotzdem gegen Name, E-Mail und Telefonnummer „kostenlos anfordern“ lässt, bezahlt meist mit seinen Daten: Die Anfrage wird als Verkaufskontakt (Lead) an Makler oder Finanzvermittler verkauft, es folgen Anrufe, und die versprochene Auskunft bleibt aus oder kostet am Ende doch. Erkennbar ist das Modell an Pflichtfeldern für Telefonnummer, an Einwilligungstexten zur „Kontaktaufnahme durch Partner“ und an einem Preis, der erst nach dem Absenden auftaucht. Wer die Auskunft als Nachweis für Finanzamt, Bank oder Gericht braucht, ist mit einem Bestellservice zum Festpreis besser bedient, der den zuständigen Gutachterausschuss ermittelt, die amtliche Auskunft zum richtigen Stichtag beschafft und die Daten für nichts anderes verwendet.

Warum „kostenlos“ hier nie kostenlos ist

Bodenrichtwerte sind amtliche Daten. Nach § 196 Abs. 3 BauGB kann jedermann Auskunft über sie verlangen, und alle 16 Länder stellen die Bodenrichtwertkarten online zur Einsicht bereit, ohne Anmeldung und ohne Gebühr (die Portale sind auf jeder Ortsseite dieses Portals und in der Übersicht der Bundesländer verlinkt). Ein Anbieter, der den Wert „kostenlos“ liefert, gibt also nichts weiter, was nicht ohnehin frei wäre. Bezahlt wird er trotzdem, nur nicht von Ihnen mit Geld, sondern mit Ihren Kontaktdaten.

Das Geschäftsmodell heißt Leadgenerierung: Wer Adresse, Grundstück, E-Mail und Telefonnummer eingibt und ankreuzt, dass „Partner“ ihn kontaktieren dürfen, wird als Verkaufskontakt weitergegeben, in der Regel an mehrere Makler in der Region. Für einen solchen Datensatz zahlen Makler nach Branchenangaben zwischen 50 und mehreren hundert Euro; ein Anbieter aus dem Maklerumfeld beschreibt das Prinzip so, dass der Kontakt „an bis zu drei verschiedene Makler in Ihrer Region“ verkauft wird. Die Wirtschaftswoche kam bei einem Test kostenloser Online-Bewertungen zu dem Schluss, sie seien „in der Regel wertlos“, weil sie vor allem dazu dienen, Eigentümer an Makler zu vermitteln und die Ergebnisse die Erwartungen nach oben verzerren.

Drei Muster, die immer wieder auftauchen

1. Der Bodenrichtwert als Köder für die „Immobilienbewertung“

Die Seite rankt für „Bodenrichtwert Musterstadt“, zeigt aber keinen Wert, sondern ein Formular: „Jetzt kostenlos prüfen“. Nach Eingabe des Grundstücks folgt die Frage nach Name, E-Mail und Telefon, oft mit der Begründung, das Ergebnis werde „zugeschickt“. Was zugeschickt wird, ist im besten Fall der Screenshot einer öffentlichen Karte, im Regelfall der Anruf eines Maklers, der ein „Verkaufsgespräch“ anbietet. Erkennungszeichen: Die Seite spricht von Partnern statt von sich selbst, nennt keinen eigenen Sachverständigen und hat einen Bereich „Für Makler: Leads kaufen“.

2. Die „kostenlose Anfrage“ mit kostenpflichtigem Ende

Hier wird eine amtliche Bodenrichtwertauskunft versprochen, das Formular ist „kostenlos und unverbindlich“. Der Preis steht erst in der Bestätigungs-Mail, in den AGB oder auf der zweiten Seite, teils als Abo für ein „Immobilienportal“. Rechtlich ist das angreifbar: Ein Bestellbutton muss nach § 312j Abs. 3 BGB eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen („zahlungspflichtig bestellen“), sonst kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Und wer eine Leistung als „gratis“ oder „kostenlos“ bewirbt, obwohl Kosten anfallen, handelt nach Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stets unlauter. In der Praxis heißt das: Rechnungen aus solchen „kostenlosen Anfragen“ sollte man nicht ungeprüft zahlen.

3. Die Auskunft, die nie kommt

Die dritte Variante nimmt die Anfrage an, verkauft den Kontakt und liefert gar nichts, oder erst nach wiederholter Nachfrage einen Kartenausschnitt ohne Stichtag, Bodenrichtwertnummer und Merkmale des Richtwertgrundstücks. Für Finanzamt, Bank oder Gericht ist das unbrauchbar; die verlangen die Auskunft des Gutachterausschusses mit Siegel oder Signatur. Wer die Auskunft für einen konkreten Zweck braucht, hat dann Zeit verloren und seine Daten trotzdem hergegeben.

Was mit den Daten passiert und was erlaubt ist

Die Weitergabe an Makler ist nur mit Ihrer Einwilligung zulässig (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), und die muss freiwillig, informiert und getrennt vom Rest erteilt werden. Wird die „kostenlose“ Leistung davon abhängig gemacht, dass Sie der Weitergabe zustimmen, spricht das gegen die Freiwilligkeit (Kopplungsverbot, Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Werbeanrufe bei Verbrauchern sind ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung verboten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG); ein Häkchen bei „Ich stimme der Kontaktaufnahme durch Partner zu“ in einem vorbelegten Kästchen genügt dafür nicht. Häufig liest man in Datenschutzerklärungen solcher Seiten, die Daten würden „an ausgewählte Kooperationspartner“ übermittelt, ohne diese zu nennen; auch das entspricht nicht den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.

Was eine Bodenrichtwertauskunft wirklich kostet

WegWas Sie bekommenKosten
Bodenrichtwertportal des Landes (BORIS)Karte mit Zone, Wert, Stichtag, Merkmalen; Ausdruck oder Screenshotkostenlos, alle Länder
Schriftliche Auskunft des GutachterausschussesAmtliche Auskunft mit Siegel/Signatur, auch zu früheren Stichtagenmeist 20 bis 60 € nach Landeskostenrecht, in einigen Ländern kostenfrei
Bestellservice (dieses Portal)Ermittlung des zuständigen Ausschusses, Antrag zum passenden Stichtag, Rückfragen, Zustellung der amtlichen Auskunft als PDFFestpreis, vor dem Absenden ausgewiesen; keine Datenweitergabe
„Kostenlose Anforderung“ mit KontaktdatenUnbestimmt; oft Anrufe statt AuskunftIhre Daten, gelegentlich später eine Rechnung

Wer nur wissen will, was der Boden in seiner Straße wert ist, braucht keinen Anbieter: Portal öffnen, Adresse eingeben, Zone anklicken. Einen Dienstleister braucht, wer die amtliche schriftliche Auskunft benötigt und sich Zuständigkeitssuche und Schriftverkehr ersparen will.

Checkliste vor dem Absenden

  1. Ist die Telefonnummer Pflichtfeld? Für eine Bodenrichtwertauskunft braucht niemand Ihre Telefonnummer. Ein Pflichtfeld verrät den Zweck.
  2. Was steht im Einwilligungstext? „Kontaktaufnahme durch Partner“, „Weitergabe an Makler“, „Kooperationspartner“: dann ist die Weitergabe der Zweck, nicht die Auskunft.
  3. Steht der Preis vor dem Button? Wenn nicht, ist entweder nichts zu zahlen oder der Preis wird nachgereicht. Beides sollte die Seite klar sagen.
  4. Wer ist der Anbieter? Impressum mit Firma, Anschrift, Register und Umsatzsteuer-ID. Fehlt es oder sitzt die Firma erkennbar nur als Briefkasten irgendwo, lieber nicht.
  5. Was genau wird geliefert? Seriöse Anbieter sagen, ob es die amtliche Auskunft des Gutachterausschusses ist oder nur eine Kartenabfrage.
  6. Nennt die Datenschutzerklärung Empfänger? Wer Daten weitergibt, muss die Empfänger oder Empfängerkategorien benennen. „Ausgewählte Partner“ ist keine Angabe.
  7. Gibt es eine Widerrufsbelehrung und AGB? Bei kostenpflichtigen Leistungen Pflicht; ihr Fehlen ist ein Warnzeichen.
  8. Passt der Domainname zum Inhalt? Domains mit „kostenlos“ oder „gratis“ im Namen, die dann Kontaktdaten verlangen, sind fast immer Leadseiten.

Wenn Sie schon eingetragen sind

  • Widerspruch und Löschung: Widerrufen Sie die Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), widersprechen Sie der Verarbeitung zu Werbezwecken (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) und verlangen Sie Löschung (Art. 17 DSGVO), per E-Mail an den Anbieter. Die Antwort muss innerhalb eines Monats kommen.
  • Auskunft verlangen: Nach Art. 15 DSGVO muss der Anbieter Ihnen sagen, an wen er Ihre Daten weitergegeben hat. Damit erreichen Sie auch die Makler.
  • Anrufe melden: Unerlaubte Werbeanrufe können Sie bei der Bundesnetzagentur melden; sie kann Bußgelder bis 300.000 Euro verhängen.
  • Rechnung prüfen: Wurde „kostenlos“ beworben und kein zahlungspflichtiger Button gezeigt, ist kein Vertrag zustande gekommen. Widersprechen Sie schriftlich; die Verbraucherzentralen helfen mit Musterbriefen.
  • Beschwerde: Bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes, wenn der Anbieter nicht reagiert.

Warum die amtliche Auskunft bei uns Geld kostet und was Sie dafür bekommen

Wir nehmen einen Festpreis, der vor dem Absenden im Formular steht, und wir verkaufen nichts anderes. Dafür erledigen wir das, was bei der „kostenlosen Anfrage“ liegen bleibt und was beim Gutachterausschuss selbst Zeit kostet:

  • Die richtige Stelle. In Deutschland erteilen weit über hundert Gutachterausschüsse Bodenrichtwertauskünfte, mit eigenen Zuständigkeiten, Formularen, Gebührenordnungen und Wegen (E-Mail, Postantrag, Landesportal). Wir ermitteln für Ihr Grundstück den zuständigen Ausschuss und stellen den Antrag dort in der geforderten Form.
  • Die amtliche Auskunft, nicht ein Screenshot. Sie erhalten die schriftliche Auskunft des Gutachterausschusses mit Bodenrichtwertnummer, Stichtag, Merkmalen des Richtwertgrundstücks und Siegel oder Signatur. Das ist die Form, die Finanzamt, Bank, Notar und Gericht verlangen; ein Kartenausdruck reicht dort meist nicht.
  • Der richtige Stichtag. Für Erbschaft, Schenkung oder Grundsteuer zählt der Wert, der am Bewertungsstichtag galt, oft Jahre zurück. Wir beantragen den Jahrgang, der zu Ihrem Zweck passt, und klären Rückfragen des Ausschusses zu Flurstück oder Zonenzuordnung.
  • Auch dort, wo es keine offenen Daten gibt. Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz geben ihre Zonen nicht frei; dort ist die amtliche Auskunft der einzige belastbare Nachweis. Wir liefern sie für jedes Grundstück in Deutschland.
  • Ein Vorgang, ein Preis, ein PDF. Antrag, Gebühr an den Ausschuss, Nachfassen und Zustellung übernehmen wir; die Auskunft kommt als PDF per E-Mail, zustellung als PDF per E-Mail, in der Regel innerhalb von 2 bis 5 Werktagen nach Eingang beim Gutachterausschuss.
  • Ihre Daten bleiben bei uns. Sie gehen an den zuständigen Gutachterausschuss, weil er die Auskunft erteilt, und sonst an niemanden. Keine Weitergabe an Makler oder Finanzvermittler, kein Verkauf, keine Anrufe. Details in der Datenschutzerklärung.

Wer nur wissen will, was der Boden in seiner Straße ungefähr wert ist, braucht das nicht: Die Ortsseiten dieses Portals und das Landesportal zeigen es kostenlos. Wer die Auskunft als Nachweis braucht, spart mit dem Bestellservice die Zuständigkeitssuche, den Schriftverkehr und das Risiko, am Ende mit einer unbrauchbaren Bescheinigung dazustehen. Bodenrichtwertauskunft bestellen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 196 Abs. 3 BauGB (Auskunft über Bodenrichtwerte für jedermann)
  • § 312j Abs. 3 BGB (Button-Lösung), § 3 Abs. 3 UWG mit Anhang Nr. 21 (Kostenlos-Werbung bei Kosten), § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Telefonwerbung)
  • Art. 6, 7 Abs. 4, 13, 15, 17, 21 DSGVO
  • Wirtschaftswoche, „Kostenlose Immobilienbewertung im Internet – taugt das was?“, 17.11.2020
  • Handelsblatt, „Warum eine Online-Immobilienbewertung nur eine grobe Preiseinschätzung liefert“
  • Branchenbeschreibungen des Lead-Modells („Adresshändler erkennen“, Maklerseiten 2024/2025)
  • Bundesnetzagentur, Beschwerde über unerlaubte Telefonwerbung