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Bodenrichtwertauskunft beantragen: Portal, schriftliche Auskunft und Kosten
Bodenrichtwerte lassen sich in allen Ländern kostenfrei im Landesportal (BORIS) einsehen. Eine schriftliche Bodenrichtwertauskunft erteilt der zuständige Gutachterausschuss auf Antrag gegen Gebühr; sie nennt für ein bestimmtes Grundstück den Wert zum gewünschten Stichtag samt allen Merkmalen des Richtwertgrundstücks und wird von Finanzamt, Bank, Notar und Gericht als Nachweis anerkannt. Nötig sind Adresse oder Flurstück, Stichtag und Zweck.
Kostenfreie Einsicht: die Landesportale
Jedes Land betreibt ein Bodenrichtwertinformationssystem. Für die reine Information reicht das aus: Adresse eingeben, Zone anklicken, Wert und Merkmale ablesen, Jahrgang wechseln. Die Portale sind von unserer Übersicht der Bundesländer und von jeder Ortsseite aus verlinkt; bundesweit fasst BORIS-D die Länder zusammen. Ein Ausdruck aus dem Viewer genügt für die eigene Orientierung und häufig für die Grundsteuererklärung.
Wann die schriftliche Auskunft nötig ist
- Finanzamt: Bei Erbschaft- und Schenkungsteuer will das Finanzamt den Wert zum Bewertungsstichtag belegt sehen, oft für Jahre zurückliegende Stichtage. Die amtliche Auskunft wird ohne Rückfrage akzeptiert.
- Bank: Für Beleihungswert und Finanzierung verlangen Banken regelmäßig eine Auskunft des Gutachterausschusses, nicht einen Screenshot.
- Notar und Gericht: Bei Erbauseinandersetzung, Scheidung, Betreuung oder Nachlassverfahren dient die Auskunft als objektive Grundlage.
- Zonengrenzen und Sonderfälle: Liegt das Grundstück an einer Zonengrenze, überlagern sich Bauland- und Landwirtschaftszonen oder ist der Entwicklungszustand unklar, ordnet der Gutachterausschuss in der Auskunft verbindlich zu.
- Historische Werte: Für Stichtage, die im Portal nicht mehr abrufbar sind, oder für ältere Jahrgänge vor der Digitalisierung.
Was die Auskunft enthält
Die schriftliche Bodenrichtwertauskunft nennt Gemarkung, Flur und Flurstück bzw. Adresse, den Stichtag, den Bodenrichtwert in €/m², die Bodenrichtwertnummer und die Merkmale des Richtwertgrundstücks: Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschossflächenzahl, Grundstückstiefe oder -fläche, Bauweise, beitragsrechtlicher Zustand. Viele Ausschüsse fügen einen Kartenausschnitt bei und weisen darauf hin, dass der Wert für das Richtwertgrundstück gilt und Abweichungen des einzelnen Grundstücks zu berücksichtigen sind. Die Auskunft ist gesiegelt oder qualifiziert signiert.
Welche Angaben Sie brauchen
- Grundstück: Straße und Hausnummer reichen bei bebauten Grundstücken. Bei unbebauten Grundstücken, Ackerland oder mehreren Flurstücken sind Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer nötig; sie stehen im Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis) und im Katasterauszug.
- Stichtag: „aktuell“ oder ein Datum. Für Erbschaft der Todestag, für Schenkung der Tag der Ausführung, für die Grundsteuer der 1. Januar 2022.
- Zweck: Steuer, Finanzierung, Verkauf, Gericht. Der Zweck bestimmt gelegentlich Form und Gebühr.
- Antragsteller: Jeder kann Bodenrichtwerte erfragen; ein berechtigtes Interesse ist anders als beim Grundbuch nicht erforderlich (§ 196 Abs. 3 BauGB).
Was sie kostet und wie lange es dauert
Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung des Landes bzw. des Gutachterausschusses. Üblich sind 20 bis 60 Euro je Auskunft, teils je Flurstück oder je Stichtag; einige Länder erteilen die einfache Auskunft kostenfrei, die beglaubigte gegen Gebühr. Die Bearbeitung dauert je nach Geschäftsstelle wenige Tage bis drei Wochen. Historische Stichtage vor 2000 können länger dauern, weil sie aus Archiven geholt werden.
Drei Wege zur Auskunft
- Direkt beim Gutachterausschuss
- Formlos per E-Mail oder über das Antragsformular der Geschäftsstelle. Die zuständige Geschäftsstelle nennt jede Ortsseite dieses Portals. Gebühr per Rechnung oder Vorkasse.
- Über das Landesportal
- Einige Länder (etwa Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) bieten im Portal eine kostenpflichtige schriftliche Auskunft zum Herunterladen an.
- Über einen Bestellservice
- Wer sich die Zuständigkeitssuche, das Formular und den Schriftverkehr ersparen will, beauftragt einen Dienstleister wie unseren Bestellservice: Adresse oder Flurstück, Stichtag und Zweck angeben, Auskunft als PDF erhalten.
Häufige Fehler
- Falscher Jahrgang: Für Steuerzwecke den zuletzt vor dem Stichtag beschlossenen Wert verlangen, nicht den aktuellen.
- Nur Adresse bei Ackerland: Landwirtschaftliche Flächen haben keine Hausnummer; ohne Flurstück ist keine Auskunft möglich.
- Grundsteuer in Bayern oder Hamburg: Dort ist der Bodenrichtwert für die Grundsteuer irrelevant; eine Auskunft nur zu diesem Zweck ist unnötig.
- Auskunft mit Gutachten verwechseln: Die Auskunft nennt den Zonenwert. Wer den Wert des konkreten Grundstücks braucht, etwa für einen Nachweis nach § 198 BewG, braucht ein Gutachten.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 196 Abs. 3 BauGB (Auskunft über Bodenrichtwerte für jedermann)
- Gutachterausschuss- und Kostenverordnungen der Länder
- § 179 BewG, § 198 BewG